
A. Allgemeiner Teil
Aufgrund der Änderung des § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Stromsteuergesetzes (StromStG) die Artikel 1 und 2 des Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436), werden die Steuerentlastungen für Unternehmen in Sonderfällen (sog. Spitzenausgleich) ab 1.1.2013 nur noch gewährt, wenn das Antrag stellende Unternehmen ein Energiemanagementsystem betreibt, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, entspricht, oder wenn das Unternehmen eine registrierte Organisation des Gemeinschaftssystems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ist.
Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Einführung eines Energie- oder eines Umweltmanagementsystems einen längeren Vorlauf benötigt, sehen § 55 Absatz 5 EnergieStG und § 10 Absatz 4 StromStG vor, dass der Spitzenausgleich in den Jahren 2013 bis 2015 unter erleichterten Bedingungen beansprucht werden kann. In einer Verordnung soll geregelt werden, wie die vorgenannten Anforderungen nachzuweisen sind.
Mit den in § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 EnergieStG und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StromStG genannten Anforderungen wären für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) hohe organisatorische und finanzielle Belastungen verbunden.
Daher sehen § 55 Absatz 4 Satz 2 EnergieStG und § 10 Absatz 3 Satz 2 StromStG vor, dass kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 06. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben können.
Damit soll dem im Energiekonzept der Bundesregierung vom 28. September 2010 (BT-Drs. 17/3049) festgelegten Ziel Rechnung getragen werden, eine Überforderung von KMU abzuwenden und dennoch systematisch Ansatzpunkte zur Verbesserung der Energieeffizienz offen zu legen.
Dazu sollen insbesondere folgende Maßnahmen auf dem Verordnungswege umgesetzt werden: Die Verordnung regelt, wie und wodurch der Betrieb eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001, eines Umweltmanagementsystems gemäß Eco-Management and Audit Scheme (EMAS) sowie eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz für kleine und mittlere Unternehmen nachgewiesen wird.
Zudem werden die Anforderungen an die Nachweisführung über den Beginn der Einführung eines dieser Systeme in der Übergangsphase festgelegt. B. Besonderer Teil Zu § 1 (Zweck, Anwendungsbereich) § 1 benennt den Zweck und Anwendungsbereich der Verordnung. Die Verordnung gilt für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, die einen Antrag nach § 55 des Energies- 2 teuergesetzes und/oder § 10 des Stromsteuergesetzes auf eine Entlastung von der Energie- beziehungsweise Stromsteuer in Sonderfällen stellen (sog. Spitzenausgleich).
Sie legt zum einen die inhaltlichen Anforderungen an alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz fest, die kleine und mittlere Unternehmen anstelle eines Energie- oder Umweltmanagementsystems betreiben können. Zum anderen regelt sie die inhaltlichen Anforderungen und Nachweisführung für den Beginn der Einführung und den Betrieb eines Energiemanagementsystems, eines Umweltmanagementsystems, oder, im Falle von kleinen und mittleren Unternehmen, eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 dieser Verordnung. Darüber hinaus regelt die Verordnung Befugnisse für die Überwachung und Kontrolle des Nachweissystems. Zu § 2 (Begriffsbestimmungen) § 2 regelt die Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung. Zu § 3 (Alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz für kleine und mittlere Unternehmen) § 3 legt die inhaltlichen Anforderungen an alternative Systeme fest, die kleine und mittlere Unternehmen (KMU) anstelle der in § 55 Absatz 4 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 3 Nummer 1 des Stromsteuergesetzes genannten Energie- bzw. Umweltmanagementsysteme betreiben können. Im Einklang mit § 55 Absatz 4 Satz 2 des Energiesteuergesetzes und 10 Absatz 3 Satz 2 des Stromsteuergesetzes ist eines dieser alternativen Systeme die Durchführung eines Energieaudits gemäß DIN EN 16247-1, dessen Ergebnisse im Rahmen eines Energieauditberichts festgehalten werden.
Die inhaltlichen Anforderungen an diesen Energieauditbericht sind Anlage 1 dieser Verordnung zu entnehmen und umfassen die nach Kapitel 5.6.2 der DIN EN 16247-1 erforderlichen Inhalte an einen Energieauditbericht. Im Rahmen dieser Verordnung wird KMU zudem die Möglichkeit eröffnet, anstelle eines Energie- oder Umweltmanagementsystems oder eines Energieauditberichts gemäß DIN EN 16247-1 die Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 2 nachzuweisen, die ein alternatives System beschreibt, das eine Analyse des Energieverbrauchs und der wirtschaftlichen Effizienzpotenziale sowie eine Befassung mit möglichen Maßnahmen zur Effizienzverbesserung vorsieht.
Die beiden alternativen Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz tragen der im Energiekonzept der Bundesregierung vom 28. September 2010 (BT-Drs. 17/3049) festgelegten Zielsetzung Rechnung, Effizienzpotenziale für die Unternehmen sichtbar zu machen und die betroffenen Unternehmen dadurch dazu anzuregen, wirtschaftliche Effizienzpotenziale eigenständig zu realisieren. Im Vergleich zu einem Energiemanagementsystem, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001 entspricht, oder zu einem Umweltmanagementsystems gemäß Eco-Management and Audit Scheme (EMAS) sind diese alternativen Systeme für die betroffenen Unternehmen im Allgemeinen mit geringeren Kosten verbunden.
Die in dieser Verordnung definierten inhaltlichen Anforderungen an die alternativen Systeme lassen sich zudem in den bereits am Markt bestehenden Systemen wieder finden beziehungsweise sind leicht in diese zu integrieren (wie beispielsweise Energieeffizienznetzwerke).
Das alternative System gemäß Anlage 2 umfasst folgende Elemente: Eine Energieeinsatzanalyse der Energieträger, die der Betrieb verwendet. Wichtige Kenngrößen sind dabei die absoluten und prozentualen Einsatzmengen, gemessen in technischen und bewertet in monetären Einheiten. Die Dokumentation der Energieeinsatzanalyse erfolgt mit Hilfe einer Tabelle (Anhang 2, Tabelle 1). 3 Eine Energieverbrauchsanalyse, mit der ermittelt wird, wie sich die eingesetzten Energieträger auf die Verbraucher aufteilen. Um die energetische Situation des Betriebes angemessen und umfassend beurteilen zu können, sind die Energiedaten von energieverbrauchenden Anlagen und Geräten zu berücksichtigen.
Dabei sind nicht nur die Leistungsund Verbrauchsdaten der Produktionsanlagen, sondern auch die der Nebenanlagen zu erfassen. Mehrere Verbraucher, die nach Funktion und ihrem Energieverbrauch gleichartig und von untergeordneter Bedeutung für das Unternehmen sind, können zusammengefasst werden.
Große Verbrauchsanteile müssen gemessen, kleine können geschätzt werden.
Die Dokumentation der Energieverbrauchsanalyse erfolgt mit Hilfe einer Tabelle (Anhang 2, Tabelle 2). Eine Identifizierung und Bewertung von Energieeinsparpotenzialen. Dazu gehören gleichermaßen die Identifikation von Potenzialen durch eine energetische Optimierung der Anlagen und Systeme wie auch die Effizienzsteigerung einzelner Geräte. Die Potenziale zur Verminderung des Energieverbrauchs sind nach wirtschaftlichen Kriterien zu bewerten. Ermittelt werden die energetischen Einsparpotenziale der identifizierten Energiesparmaß- nahmen, gemessen in Energieeinheiten und monetären Größen. Darüber hinaus sind die Aufwendungen für Energiesparmaßnahmen, beispielsweise für Investitionen, und die Erträge, wie künftig gesparte Energiekosten, den Potenzialen gegenüberzustellen. Die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen ist anhand geeigneter Methoden zur Investitionsbeurteilung zu bewerten. Die Dokumentation der Bewertung der Energieeinsparpotenziale erfolgt mit Hilfe einer Tabelle (Anhang 2, Tabelle 3).
Die Geschäftsführung des Unternehmens wird mindestens einmal jährlich über die Ergebnisse von Anlage 2 Nummer 1 bis 3 informiert. Die Entscheidung über eine Umsetzung und deren Terminierung obliegt der Geschäftsführung. Unter Energie sind Elektrizität, Brennstoffe, Dampf, Wärme, Druckluft und vergleichbare Medien zu verstehen; Energieverbrauch ist die Menge der eingesetzten Energie. Zu § 4 (Nachweisführung im Regelverfahren): § 4 regelt die Nachweisführung im Regelverfahren, das heißt in Antragsjahren, in denen die Möglichkeit der erleichterten Antragsbedingungen gemäß § 55 Absatz 5 des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes nicht gilt bzw. von dieser durch das den Spitzenausgleich beantragenden Unternehmen kein Gebrauch gemacht wird. Voraussetzung für die Nachweisführung auf Grundlage eines Energiemanagementsystems entsprechend der DIN EN ISO 50001 ist ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, das im Falle eines früher als zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellten Zertifikats durch Testate ergänzt werden muss, die belegen, dass frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres eine Überprüfung des Betriebs des Energiemanagementsystems stattgefunden hat.