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Richtlinie für die Förderung von Energiemanagementsystemen


1.1 Förderziel

Die Bundesregierung hat sich mit dem Energiekonzept vom 28. September 2010 ambitionierte Ziele zur Erhöhung der Energieeffizienz gesetzt. Die Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland bieten diesbezüglich hohe Einspar­potenziale. Die Sektoren Industrie und Gewerbe/Handel/Dienstleistungen stehen für gut 43 % des gesamten jährlichen Endenergieverbrauchs in der Bundesrepublik Deutschland. Um die erforderlichen Einsparmaßnahmen umzusetzen, müssen die entsprechenden Einsparpotenziale jedoch zunächst von den Verantwortlichen in den Unternehmen erkannt werden. Zentrales Instrument zur kontinuierlichen und systematischen Erkennung und Hebung von Energieeinsparpotenzialen sind Energiemanagementsysteme. Die Bundesregierung setzt über die Gewährung des Spitzenausgleichs (§ 10 des Stromsteuergesetzes bzw. § 55 des Energiesteuergesetzes) sowie durch die Besondere Ausgleichsregelung §§ 63 ff. des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2014) bereits Anreize für die Unternehmen des produzierenden Gewerbes für die Einführung von Energiemanagementsystemen. Ziel dieser Richtlinie ist es, über diese Gruppe der Begünstigten hinaus in weiteren Unternehmen die Einrichtung von Maßnahmen und Systemen zu fördern, die eine planvolle Erfassung und Auswertung der Energieverbräuche erlauben und darauf aufbauend Voraussetzungen für die Umsetzung von effektiven Energieeffizienzmaßnahmen schaffen. Die Bundesregierung hat einen Energieeffizienzfonds zur Förderung der rationellen und sparsamen Energieverwendung aufgelegt, nach dessen Untertitel 4 die Förderung von Energiemanagementsystemen vorgesehen ist.

1.2 Rechtsgrundlagen

Vorhaben können nach Maßgabe der vorliegenden Richtlinie, des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“, der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), durch Zuwendungen gefördert werden.

Die Gewährung der Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt, erfolgt als „De-minimis“-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) sowie deren jeweiligen Nachfolgeregelungen.

1.3 Begriffsdefinitionen

Im Zusammenhang dieser Richtlinie ist

a)

ein Unternehmen ein solches im Sinne der nach Artikel 1 im Anhang der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission.

b)

ein kleines und mittleres Unternehmen (KMU) ein solches im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung,

c)

ein Energiemanagementsystem ein System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001 entspricht,

d)

eine Erstzertifizierung:

bei ISO 50001 die Bestätigung der Normkonformität durch die hierfür berechtigten Personen oder Stellen und

beim alternativen System eine Bestätigung der Erfüllung der in Anlage 2 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) beschriebenen Anforderungen durch einen Zertifizierer oder Umweltgutachter,

e)

der Zertifizierungsgegenstand z. B. ein Standort eines Unternehmens oder eine standortübergreifende Anlage.

2 Allgemeine Verfahrensvorschriften

2.1 Rechtsgrundlagen

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung und die ggf. erforderliche Änderung oder Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus den §§ 91, 100, 113 BHO.

2.2 Auskunft

Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), der Bewilligungsbehörde oder von diesen Beauftragten sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.

Der Antragsteller muss sich im Antrag auf eine Zuwendung damit einverstanden erklären, dass das BMWi dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und danach auf Verlangen auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages im Einzelfall Namen des Antragstellers, Höhe und Zweck der Zuwendung in vertraulicher Weise bekannt gibt, sofern der Haushaltsausschuss dies beantragt.

Des Weiteren muss sich der Antragsteller im Antrag damit einverstanden erklären, dass zum Zweck der Evaluierung vom BMWi oder der Bewilligungsbehörde oder deren Beauftragten Einsicht in dafür erforderliche Unterlagen des ­Förderverfahrens genommen werden kann. Die im Rahmen dieser Richtlinie zu erbringenden Nachweise können im Rahmen einer wissenschaftlichen Evaluation verwendet und ausgewertet werden.

Die Bewilligung kann davon abhängig gemacht werden, ob der Weitergabe dieser Unterlagen an ein vom BMWi oder der Bewilligungsbehörde beauftragtes wissenschaftliches Institut zugestimmt sowie die Bereitschaft erklärt wird, auf Nachfrage zusätzliche Auskünfte zu geben. Für eine Auswertung des Förderprogramms ist vom Antragsteller eine gültige E-Mail-Adresse anzugeben.

Zum Zweck der Evaluation hat der Zuwendungsempfänger Jahresenergieverbrauchsdaten und Jahresenergiekosten mindestens fünf Jahre lang vorzuhalten.

2.3 Subventionsgesetz

Die Angaben zur Antragsberechtigung und zum Verwendungszweck sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. Die konkreten Angaben werden im Zuschussantrag als subventionserhebliche Tatsache bezeichnet.

2.4 Regelmäßige Anpassung der Förderhöhe und Antragsvoraussetzungen

Im Interesse der Zielsetzungen des Förderprogramms werden die Fördersätze und Anforderungen der Richtlinie ständig überprüft. Anpassungen an die Marktentwicklung werden zum Jahresende, bei dringendem Novellierungsbedarf auch zu anderen Zeitpunkten umgesetzt.

2.5 Rechtsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

3 Förderung

3.1 Gegenstand der Förderung