
1. Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro sowie sonstige Unternehmen mit bis zu 500 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 100 Mio. Euro.
Die Unternehmen müssen eine Gewerbeanmeldung vorweisen können oder im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen sein.
Darüber hinaus sind Energiedienstleister mit vergleichbarer Unternehmensgröße antragsberechtigt, sofern sie Energieeffizienzmaßnahmen oder andere Energiedienstleistungen bei einem antragsberechtigten Unternehmen durchführen.
Zur Berechnung der Mitarbeiterzahl finden Sie im Leitfaden der EU-Kommission zur neuen De-Minimis Richtlinie weiterführende Hinweise.1
Nicht antragsberechtigt sind:
Unternehmen, die in den letzten drei Steuerjahren einschließlich der Förderung nach dieser Richtlinie „Deminimis“-Beihilfen in einem Gesamtumfang von mindestens 200.000 Euro (im Falle von Unternehmen des Straßentransportsektors: EUR 100.000 Euro) erhalten haben,
Unternehmen der Fischerei oder der Aquakultur,
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft,
Unternehmen der Energiewirtschaft und des Steinkohlenbergbaus,
Freiberuflich Tätige,
Hersteller der jeweils geförderten Querschnittstechnologien,
Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Eigenbetriebe einer solchen mit 25 % oder mehr beteiligt sind,
Kirchen sowie Unternehmen, an denen eine Kirche mit mindestens 25 % beteiligt ist,
Unternehmen der Kreditwirtschaft und des Versicherungsgewerbes oder eine vergleichbare Finanzinstitution,
Vereine, sofern es sich nicht um einen wirtschaftlichen Verein nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches handelt, Stiftungen und gemeinnützige Körperschaften.
2. Fördergegenstand Im Rahmen von Einzelmaßnahmen nach 3.1.1. der Richtlinie sind der Ersatz von einzelnen Anlagen bzw. Aggregaten durch hocheffiziente Anlagen oder Aggregate in den folgenden Querschnittstechnologien förderfähig:
Elektrische Motoren und Antriebe
Pumpen
Ventilatoren sowie Anlagen zur Wärmerückgewinnung in RLT-Anlagen
Drucklufterzeuger sowie Anlagen zur Wärmerückgewinnung in Drucklufterzeugern
Beleuchtungssysteme basierend auf LED-Technik (Die Antragstellung ist beschränkt bis zum 30. April 2015 )
Es muss sich hierbei immer um eine Ersatzinvestition handeln, eine Förderung von Neu- oder Errichtungsinvestitionen ist ausgeschlossen. Lediglich bei der Nachrüstung von Wärmerückgewinnungseinrichtungen werden auch Neuinvestitionen gefördert.
Förderfähig sind dabei Investitionen mit einem Netto-Investitionsvolumen von mindestens 2.000 Euro bis zu maximal 30.000 Euro je Antragsteller, einschließlich der damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Nebenkosten für Planung und Installation.
Anträge auf Förderung von Einzelmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von weniger als 2.000 Euro müssen negativ beschieden werden.
Es dürfen mehrere Anträge je Antragsteller gestellt werden, jedoch darf die Investitionssumme insgesamt 30.000 Euro nicht überschreiten.
Die Förderfähigkeit der Investitionsgüter wird hierbei in den jeweiligen Querschnittstechnologien mittels bestimmter Anforderungen an technische Effizienzkriterien ausgemacht.
Die technischen Kriterienblätter finden sich in Kapitel 6. Förderfähig sind bei Einzelmaßnahmen zudem Planungs- und Installationskosten (=Nebenkosten).
Die Installationskosten beinhalten insbesondere die Kosten für Aufstellung, Montage und den Anschluss an vorhandene Systeme zur Herstellung einer betriebsbereiten Anlage. Die Kosten müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Energieeffizienzmaßnahme stehen.
Planungs- und Installationsleistungen müssen jedoch von externen Dritten durchgeführt werden, um förderfähig zu sein. Eigenleistungen des Antragstellers sind nicht förderfähig; eine Ausnahme von dieser Regelung besteht für Energiedienstleistungsunternehmen.
Nicht förderfähig sind:
Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruht, soweit sich nicht aus dieser Richtlinie ausdrücklich etwas anderes ergibt,
der Erwerb und die Verwendung gebrauchter Anlagen sowie neuer Anlagen mit überwiegend gebrauchten Anlagenteilen,
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,
Energiemanagementsysteme,
Eigenleistungen des Antragstellers,
Maßnahmen, die sich auf Wohngebäude beziehen,
Anlagen zur Kälteerzeugung, Komponenten und Systeme des Kältemittelkreislaufs sowie Kühlmittelleitungen für Wasser und Sole,
Anlagen zur Wärmeerzeugung,
Wärmepumpen zur Nutzung von Abwärme aus Kälteanlagen,
Produktionsanlagen, Maschinen (z.B. Werkzeugmaschinen) und Fertigungseinrichtungen inkl. kompletter Bearbeitungszentren sowie die darin eingebauten Querschnittstechnologien,
bereits begonnene Projekte
3. Art und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form der Anteilsfinanzierung und wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Die Förderung nach der Richtlinie schließt die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer Förderprogramme des Bundes und der Bundesländer für dieselbe Maßnahme aus.
Davon ausgenommen ist die Inanspruchnahme von zinsbegünstigten Krediten, sofern die Summe des Subventionswerts aus Krediten und dem vom BAFA gezahlten Zuschuss die Summe der Ausgaben nicht übersteigt.
Die Förderung der Einzelmaßnahmen nach 3.1.1. der Richtlinie erfolgt ausschließlich im Rahmen einer „De-minimis“ - Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013 S. 1). Nach „De-minimis“ darf die Gesamtsumme der Fördermittel aus diesem und anderen
Förderprogrammen, die das begünstigte Unternehmen in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorausgegangenen Steuerjahren erhalten hat, nicht mehr als 200.000 Euro (im Falle von Unternehmen des Straßentransportsektors: EUR 100.000 Euro) betragen. Sollte sich der Fall ergeben, dass durch die Gewährung einer Förderung im Rahmen dieses Programms ein Unternehmen mehr als 200.000 bzw. 100.000 Euro an Fördermitteln in den letzten drei Jahren erhalten würde, kann keine Förderung ausgezahlt werden.
Es kann in diesem Fall auch keine anteilige Förderung bis zu 200.000 Euro ausgezahlt werden. Wie in Kapitel 2 bereits beschrieben, sind bei einer Förderung von Einzelmaßnahmen sowohl die NettoInvestitionskosten als auch die mit der Investition in unmittelbarem Zusammenhang stehenden anrechenbaren Nebenkosten durch unabhängige Dritte zuwendungsfähig. Die Nebenkosten für Planung und Installation sind jedoch nur bis zu einem Anteil von maximal 30 % der Netto-Investitionskosten förderfähig.
Zu beachten ist, dass die aufgeführten Kosten nur dann zuwendungsfähig sind, wenn die entsprechenden Auszahlungen im Bewilligungszeitraum geleistet werden.
Finanzierungsraten, die z.B. beim Mietkauf oder Leasing anfallen und außerhalb des Bewilligungszeitraums liegen, sind nicht zuwendungsfähig.
Die Höhe der Zuwendungen für Maßnahmen nach Nr. 3.1.1. mit Ausnahme der Umstellung der Beleuchtung auf LED beträgt
30 % der zuwendungsfähigen Kosten für kleine und mittlere Unternehmen.
20 % der zuwendungsfähigen Kosten für kleine und mittlere Unternehmen
10 % der zuwendungsfähigen Kosten für sonstige Unternehmen.
Zur anschaulichen Darstellung der zuwendungsfähigen Kosten und zur Berechnung der Förderhöhe nachfolgend ein Beispiel: Ein kleines oder mittleres Unternehmen ersetzt zehn alte Elektromotoren durch neue hocheffiziente 5 kW IE3 Elektromotoren. Die Investitionskosten der Motoren betragen 10.000 Euro. In diesem Fall wären Nebenkosten für Planung und Installation bis zu einer Höhe von 3.000 Euro (0,3 x 10.000) zuwendungsfähig.
...
6. Technische Effizienzkriterien
6.1 ELEKTRISCHE MOTOREN UND ANTRIEBE
Welche Technologien werden gefördert?
Hocheffiziente Elektromotoren und -antriebe
■ Austausch von Bestandsmotoren durch hocheffiziente fabrikneue Elektromotoren sowie Elektroantriebe bestehend aus einem effizienten Elektromotor und einer Regelung (drehzahlgeregelte Antriebe) als ein standardmäßig, am Markt angebotenes Produkt für den stationären Einsatz. Drehzahlregelung bei elektrischen Motoren und Antrieben
■ Effiziente Frequenzumrichter zur bedarfsabhängigen Regelung der Drehzahl von Elektromotoren und Elektroantrieben. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden? Hocheffiziente Elektromotoren und -antriebe
■ Elektromotoren, deren Nennausgangsleistung unterhalb von 0,75 kW liegt, müssen eine Nenn-Mindesteffizienz größer gleich 82,4 % nach dem Verfahren in Verordnung (EG) Nr. 640/2009 vom 22. Juli 2009 nachweisen.
■ Bei Elektromotoren mit einer Nennausgangsleistung zwischen 0,75 kW und 375 kW muss die Effizienzklasse IE3 nach Verordnung (EG) Nr. 640/2009 nachgewiesen werden.
■ Motoren mit einer Nennausgangsleistung größer als 375 kW können nur gefördert werden, wenn diese eine Nenn-Mindesteffizienz größer 96 % haben (berechnet nach Verordnung (EG) Nr. 640/2009 vom 22. Juli 2009). Drehzahlregelung bei elektrischen Motoren und Antrieben
■ Der Frequenzumrichter muss für den Nennstrom des Motors ausgelegt sein (Typenschild Elektromotor und FUHerstellerangabe). Welche Nachweise müssen erbracht werden?
■ Der Nachweis erfolgt über das Produktdatenblatt des Herstellers.
6.2 ELEKTRISCH ANGETRIEBENE PUMPEN
Welche Technologien werden gefördert?
Hocheffiziente Pumpen:
■ Hocheffiziente Nassläufer-Umwälzpumpen
■ Hocheffiziente Trockenläufer-Umwälzpumpen Drehzahlregelung bei Trockenläufer-Umwälzpumpen:
■ Effiziente Frequenzumrichter bei variablem Volumenstrom Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden? Nassläufer-Umwälzpumpen:
■ Die Pumpen müssen eine minimale hydraulische Leistung von 1 W und eine maximale hydraulische Leistung von 2.500 W aufweisen.
■ Pumpen müssen einen Energieeffizienzindex (EEI) ≤ 0,20 aufweisen (ermittelt nach der Methode zur Berechnung der Energieeffizienz in der Verordnung EG 641/2009) Trockenläufer-Umwälzpumpen:
■ Das im Spiralgehäuse befindliche Laufrad (Schaufelrad) muss über eine Welle von einem hocheffizienten Elektromotor angetrieben werden (hocheffizienter Elektromotor gemäß Effizienzklasse IE3 nach Verordnung (EG) Nr. 640/2009)
■ Die elektrische Eingangsleistung des Pumpenmotors muss ≤ 1 MW sein.
■ Die Pumpe muss mindestens aus Elektromotor und Fördermodul (Spiralgehäuse und Laufrad) bestehen. Einzelteile sind nicht förderfähig. Drehzahlregelung bei Trockenläufer-Umwälzpumpen:
■ Der Frequenzumrichter muss für den Nennstrom des Pumpenmotors ausgelegt sein (Typenschild Elektromotor und FU-Herstellerangabe).
■ Der auszustattende Pumpenmotor muss für den Dauerbetrieb in dem jeweiligen Frequenzbereich ausgelegt sein. Welche Nachweise müssen erbracht werden?
■ Der Nachweis erfolgt über das Produktdatenblatt des Herstellers
6.3 Ventilatoren
Welche Technologien werden gefördert?
Hocheffiziente Ventilatoren
■ Ventilatoren, die durch einen Elektromotor einen Drehflügel zur Aufrechterhaltung eines kontinuierlichen Gasstroms durch das Gerät hindurch antreiben, dessen Arbeit pro Masseneinheit 25 kJ/kg nicht übersteigt. Der Antrieb des Drehflügels muss die Hauptfunktion des Elektromotors sein. Der Ventilator muss mindestens aus Elektromotor, Drehflügel und Gehäuse bestehen. Einzelteile sind nicht förderfähig.
Drehzahlregelung bei Ventilatoren
■ Effiziente Frequenzumrichter zur bedarfsabhängigen Regelung der Drehzahl des Ventilators. Wärmerückgewinnung:
■ Wärmetauscher für die Wärmerückgewinnung in raumlufttechnischen Anlagen
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden? Hocheffiziente Ventilatoren
■ Es werden nur Ventilatoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW gefördert. Der Ventilator muss die geforderten Mindesteffizienzwerte der zweiten Stufe (ab 1.01.2015 verbindlich) der Verordnung (EG) Nr. 327/2011 der Kommission vom 30.03.2011 erfüllen. Die Werte sind nach dem Verfahren, welches in der Verordnung aufgezeigt ist, zu ermitteln.
Drehzahlregelung bei Ventilatoren
■ Der Frequenzumrichter muss für den Nennstrom des Ventilators ausgelegt sein (Typenschild Elektromotor und FU-Herstellerangabe). Wärmerückgewinnung:
■ Wärmerückgewinnungseinrichtungen in raumlufttechnischen Anlagen müssen mindestens den Anforderungen der DIN EN 13053 - Klasse H1 entsprechen
■ Die Rückwärmzahlen sind gemäß der DIN EN 308 (Wärmeaustauscher–Prüfverfahren zur Bestimmung der Leistungskriterien von Luft/Luft und Luft/Abgas-Wärmerückgewinnungsanlagen) auszuweisen.
■ Der Volumenstrom durch die Wärmerückgewinnungseinheit muss mindestens 2.000 m³/h betragen. Welche Nachweise müssen erbracht werden?
■ Das Erfüllen der geforderten Mindesteffizienzwerte muss vom Hersteller oder einem Sachverständigen bescheinigt werden.
6.4 DRUCKLUFTERZEUGER
Welche Technologien werden gefördert?
Hocheffiziente Drucklufterzeuger
■ hocheffiziente rotierende Verdrängerkompressoren mit Drehzahlregelung
■ hocheffiziente rotierende Verdrängerkompressoren ohne Drehzahlregelung, wenn der Kompressor mit geringer Schalthäufigkeit und geringem Leerlaufanteil betrieben wird. Übergeordnete Steuerung bei mehreren Kompressoren
■ Nachrüstung einer übergeordneten Steuerung bei mehreren Kompressoren zur bedarfsgeregelten Optimierung der Gesamteffizienz der Druckluftstation Ultraschallmessgerät ■ Die Erstinvestition in Ultraschallmessgeräte zum Auffinden von Leckagen (Leckagemessgerät) in Kombination mit einer im Vorfeld genannten Maßnahme bzgl. effizienter Drucklufterzeugung Wärmerückgewinnung:
■ Wärmetauscher für die Wärmerückgewinnung in Drucklufterzeugungsanlagen Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden? Hocheffiziente Drucklufterzeuger:
■ Das Druckniveau muss im Bereich zwischen 3 und 15 bar Überdruck liegen.
■ Der Kompressor muss in Abhängigkeit des Druckniveaus eine Effizienz bei der Drucklufterzeugung gemäß dem mittleren spezifischen Leistungswert nach Tabelle 1 (s. nächste Seite) gemessen nach ISO 1217 Annex C und den dort genannten Toleranzen aufweisen.
■ Bei drehzahlgeregelten Kompressoren wird die spezifische Leistungsaufnahme bezogen auf den Bestpunkt.
■ Die Bestimmung der spezifischen Leistung erfolgt nach ISO 1217 Annex C. Übergeordnete Steuerung bei mehreren Kompressoren:
■ Bei mehreren parallel in das gleiche Verbrauchernetz fördernden Einzelkompressoren muss eine übergeordnete Steuerung die Betriebsweise der einzelnen Kompressoren zur energieoptimalen Deckung des Druckluftbedarfs (z.B. Betrieb in gemeinsamem Druckband) übernehmen. Ultraschallmessgerät:
■ Der Förderempfänger muss eine im Vorfeld genannte Maßnahme zur effizienten Drucklufterzeugung durchführen.
■ Je Antragsteller wird nur ein Leckagemessgerät gefördert.
■ Netto-Investitionskosten für Leckagemessgeräte sind bis maximal 500 Euro förderfähig.
Wärmerückgewinnung:
■ Die thermische Rückgewinnungsleistung muss mindestens 70 % der elektrisch aufgenommenen Leistung des Kompressors im Nennbetrieb entsprechen. Welche Nachweise müssen erbracht werden?
■ Der Nachweis erfolgt über das Produktdatenblatt des Herstellers oder bei drehzahlgeregelten Kompressoren durch Darlegung des Bestpunktes durch den Hersteller oder eines Sachverständigen.
■ Der Nachweis der Wärmerückgewinnung ist über eine Berechnung eines Sachverständigen oder Herstellers auf Grundlage der Produktdatenblätter des Wärmetauschers und Kompressors zu erbringen