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Auszug aus den BAFA Einzelmaßnahmen Merkblatt für Anträge nach 3.1.1 der Richtlinie für Investitions


​1. Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro sowie sonstige Unternehmen mit bis zu 500 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 100 Mio. Euro.

Die Unternehmen müssen eine Gewerbeanmeldung vorweisen können oder im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen sein.

Darüber hinaus sind Energiedienstleister mit vergleichbarer Unternehmensgröße antragsberechtigt, sofern sie Energieeffizienzmaßnahmen oder andere Energiedienstleistungen bei einem antragsberechtigten Unternehmen durchführen.

Zur Berechnung der Mitarbeiterzahl finden Sie im Leitfaden der EU-Kommission zur neuen De-Minimis Richtlinie weiterführende Hinweise.1

Nicht antragsberechtigt sind:

  • Unternehmen, die in den letzten drei Steuerjahren einschließlich der Förderung nach dieser Richtlinie „Deminimis“-Beihilfen in einem Gesamtumfang von mindestens 200.000 Euro (im Falle von Unternehmen des Straßentransportsektors: EUR 100.000 Euro) erhalten haben,

  • Unternehmen der Fischerei oder der Aquakultur,

  • Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft,

  • Unternehmen der Energiewirtschaft und des Steinkohlenbergbaus,

  • Freiberuflich Tätige,

  • Hersteller der jeweils geförderten Querschnittstechnologien,

  • Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Eigenbetriebe einer solchen mit 25 % oder mehr beteiligt sind,

  • Kirchen sowie Unternehmen, an denen eine Kirche mit mindestens 25 % beteiligt ist,

  • Unternehmen der Kreditwirtschaft und des Versicherungsgewerbes oder eine vergleichbare Finanzinstitution,

  • Vereine, sofern es sich nicht um einen wirtschaftlichen Verein nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches handelt, Stiftungen und gemeinnützige Körperschaften.

2. Fördergegenstand Im Rahmen von Einzelmaßnahmen nach 3.1.1. der Richtlinie sind der Ersatz von einzelnen Anlagen bzw. Aggregaten durch hocheffiziente Anlagen oder Aggregate in den folgenden Querschnittstechnologien förderfähig:

 Elektrische Motoren und Antriebe

 Pumpen

 Ventilatoren sowie Anlagen zur Wärmerückgewinnung in RLT-Anlagen

 Drucklufterzeuger sowie Anlagen zur Wärmerückgewinnung in Drucklufterzeugern

 Beleuchtungssysteme basierend auf LED-Technik (Die Antragstellung ist beschränkt bis zum 30. April 2015 )

Es muss sich hierbei immer um eine Ersatzinvestition handeln, eine Förderung von Neu- oder Errichtungsinvestitionen ist ausgeschlossen. Lediglich bei der Nachrüstung von Wärmerückgewinnungseinrichtungen werden auch Neuinvestitionen gefördert.

Förderfähig sind dabei Investitionen mit einem Netto-Investitionsvolumen von mindestens 2.000 Euro bis zu maximal 30.000 Euro je Antragsteller, einschließlich der damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Nebenkosten für Planung und Installation.

  1. Anträge auf Förderung von Einzelmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von weniger als 2.000 Euro müssen negativ beschieden werden.

  2. Es dürfen mehrere Anträge je Antragsteller gestellt werden, jedoch darf die Investitionssumme insgesamt 30.000 Euro nicht überschreiten.

  3. Die Förderfähigkeit der Investitionsgüter wird hierbei in den jeweiligen Querschnittstechnologien mittels bestimmter Anforderungen an technische Effizienzkriterien ausgemacht.

  4. Die technischen Kriterienblätter finden sich in Kapitel 6. Förderfähig sind bei Einzelmaßnahmen zudem Planungs- und Installationskosten (=Nebenkosten).

  5. Die Installationskosten beinhalten insbesondere die Kosten für Aufstellung, Montage und den Anschluss an vorhandene Systeme zur Herstellung einer betriebsbereiten Anlage. Die Kosten müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Energieeffizienzmaßnahme stehen.

  6. Planungs- und Installationsleistungen müssen jedoch von externen Dritten durchgeführt werden, um förderfähig zu sein. Eigenleistungen des Antragstellers sind nicht förderfähig; eine Ausnahme von dieser Regelung besteht für Energiedienstleistungsunternehmen.